Kaffeevollautomat Reparatur
05592 / 927 94 72
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
I. Vertragsabschluß
1. Vertragsangebote, die von uns abgegeben werden, sind unverbindlich und freibleibend, soweit
sie
von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
II. Lieferung
2. Ist die rechtzeitige Vertragserfüllung aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen - wie z.B.
Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Nicht Belieferung bzw. verzögerte Belieferung durch
unsere Zulieferanten aufgrund von z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt oder Störung des
Betriebsablaufes (behördliche Eingriffe, Feuer, Arbeitskampf, etc.), sowie im Fall höherer
Gewalt -
nicht möglich, sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware um die zeit der Dauer des hindernden
Ereignisses hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, kann der Käufer
schriftlich vom Vertrag zurücktreten, nachdem eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von
mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges (§ 286, 326 BGB) oder wegen
Unmöglichkeit
(§ 280, 325 BGB) ist ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Unmöglichkeit auf einen
rechtmäßigen Streik oder eine rechtmäßige Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten
zurückzuführen ist und uns kein Übernahme-, Vorsorge oder Abwendungsverschulden trifft. In
diesen Fällen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht für unvorhersehbare Schäden. Der zu
ersetzender Schaden umfasst nicht den entgangenen Gewinn.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
später als vier Monate nach Vertragsabschluß und sind in der Zwischenzeit Kostensteigerungen
eingetreten (z.B. Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, tarifliche Lohnerhöhungen oder
Kursschwankungen), so sind wir berechtigt, den Preis nach der bei Lieferung gültigen Preisliste
zu
berechnen, wenn der erhöhte Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den eingetretenen
Kostensteigerungen steht.
2. Unsere Forderungen sind sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Teilzahlungen
sind
nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte
Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit zwei
Aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und dieser Betrag 10% des Kaufpreises übersteigt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Geräte und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag
uns
gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche unser alle Forderungen, die in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen stehen. Bis zur Erfüllung dürfen die
Kaufgegenstände nur mit dem ausdrücklichen Hinweis weiterveräußert, vermietet, verliehen
oder
verschenkt werden, dass die Kaufgegenstände in unserem Eigentum stehen. Ein Besitzwechsel
ist uns anzuzeigen.
2. Eine Sicherungsübereignung und Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Kaufgegenstandes ist dem Käufer untersagt. Der Käufer hat den Kaufgegenstand pfleglich zu
behandeln und erforderliche Reparaturen nur in einer hierzu geeigneten Fachwerkstatt
durchführen zu lassen. Zugriffe Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung), Beschädigungen
oder
die Vernichtung sind unverzüglich anzüglich anzuzeigen.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt trotz einer Abmahnung nicht nach, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand
vom Käufer herauszuverlangen und nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist durch
freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Bei Teilzahlungsgeschäften mit einem nicht als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufer sind wir unter den vorstehen den
Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die
Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Der Kaufgegenstand wird in der zum Zeitpunkt der Lieferung üblichen Ausführung und
Beschaffenheit geliefert.
2. Die Gewährleistungsfrist für alle Neugeräte beträgt 24 Monate ab Übergabe an den Käufer.
Offensichtliche Mängel müssen inner halb von 14 Tagen nach Übergabe gerügt werden;
anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
3. Gewährleistungsfrist werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport und
Wegekosten werden für tragbare Geräte im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht
übernommen,
wenn wir nachweisen, dass sie im Verhältnis zum Kaufpreis des Gerätes unverhältnismäßig hoch
sind.
4. Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl in
angemessener
Frist (ca. 2 Wochen) durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei
fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder nach einer mangelhaften Ersatzlieferung kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
5. Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der der aufgetretene Fehler in einem
ursächlichen
Zusammenhang mit nicht fachmännisch ausgeführten Instandsetzungsarbeiten oder
Veränderungen am Kaufgegenstand steht.
6. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlecht Erfüllung,
Verschulden bei Vertragsschuss und aus unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit
auf
vorhersehbare Schäden beschränkt.
7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten ist die Gewährleistung bei 6 Monaten gehalten.
VI - Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung, Reparaturpreis
1. Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (Kunde) über Instandsetzung von
Elektrogeräten und deren Teile sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein
unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Im Auftragsschein oder im Bestätigungsschreiben
sind die Fehler bzw. deren Auswirkungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheines.
2. Soweit technisch möglich wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche
Reparaturpreis
genannt, anderenfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzten. Kann die Reparatur zu diesen
Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für weitere
Durchführung
der Reparatur einzuholen.
3. Wünscht der Kunde vor Auftragserteilung einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist
dieser
gesondert zu vergüten, wenn der Kunde auf die Vergütungspflicht vor Auftragserteilung
hingewiesen worden ist.
II. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge, Beanstandung von Rechnungen
1. Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Der Entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden
in
Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
1.1. die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind
1.2. der Kunde einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
1.3. der Auftrag für eine Durchführung zurückgezogen wird.
2. Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Gerätes zur Zahlung fällig. Beanstandungen der
Rechnung wer den nur berücksichtige, wenn sie uns innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Wochen ab Zugang der Rechnung schriftlich mitgeteilt werden.
3. Verzugszinsen werden mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Sie
werden höher angesetzt, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, oder neidiger, wenn der
Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung für Reparaturen beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme des
Gerätes. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das
eingebaute Material. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung
nicht
nach und verstärkt sich hierdurch der Mangel oder treten weitere Schäden auf, fällt die Behebung
der durch die nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Mängel und Schäden nach § 254 BGB
(Mit
verschulden) nicht unter die Gewährleistung.
3. Der Kunde hat uns zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Der Kunde muss dafür sorgen, dass uns der beanstandete Gegenstand
zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht, anderenfalls sind wir
von
der Mängelhaftung befreit.
4. Stellt sich heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache
zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen
Fall von Gewährleistung.
5. Wir haften für Schäden und Verlusten an dem Auftragsgegenstand soweit uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Beschädigung sind wir zur kostenlosen Instandsetzung
verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohem
Kostenwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde die ihm zustehenden
Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur für
vorhersehbare Schäden.
VIII. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Klausel der vorstehenden Verkaufs- und Reparatur Bedingungen bzw. eine sonstige
Vertragsvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen
Klauseln,
Bestimmungen bzw. Vereinbarungen unberührt.
E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsordnung
1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche und ausschließlicher Gerichts stand für
sämtliche
sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Göttingen.
3. Verträge mit ausländischen Vertragspartnern unterliegen dem deutschen Recht.
F. Teilzahlungskauf, Haustürgeschäft
Der unterzeichnende Kunde ist bei Abschluss eines Kauf Vertrages, der dem
"Abzahlungsgesetz"
oder dem "Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften"
unterliegt,
berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen schriftlich gegenüber der Firma Kaffeemaschinen-
Kress, Waldstr. 19 37130 Gleichen
Zuwiderrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Dem Widerruf ist nach Möglichkeit der ausgehändigte Vertrag beizufügen.
1. Die vereinbarten Preise sind nach §19 der UstG festgesetzt. Sie
beinhalten im geschäftlichen Einzugsbereich für alle von einem einzelnen nicht tragbaren Geräte
folgende zusätzliche Lieferleistungen:
1.1. Anliefern
1.2. Aufstellen
1.3. Anschließen des Gerätes (ohne Material)
1.4. Einstellen
1.5. Vorführen
1.6. Unterweisung des Käufers in der Bedienung. 1. Liefertermine oder Lieferfristen die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
bei Vertragsschluss schriftlich in den Vertrag aufzunehmen.